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Haftungsausschluss
"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG)
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Vertragsbedingungen und AGBs
1.
Das Entgelt beträgt pro ½ Jahr für den zu leistenden Unterricht EUR 312,- .Dieses Entgelt ist
in sechs gleichen Teilbeträgen von EUR 52,- monatlich im Voraus zu zahlen.
Der Schüler oder dessen gesetzlicher Vertreter willigt mit Unterzeichnung des Vertrages ein,
das der oben genannte monatliche Teilbetrag per Lastschrift bis spätestens den fünften Kalendertages
eines jeden Monats von Seinem Konto eingezogen wird.
Im Falle einer Ruecklastschrift ist der Lehrer zu einer Erhebung von einer Gebühr in Höhe
von EUR 8,- berechtigt. Für erforderlich werdende Mahnschreiben ist der Musiklehrer ferner
berechtigt, EUR 2,50 pro Mahnung Auslagenerstattung zu verlangen.
Zahlungsrueckstand von mehr als zwei Monaten Unterrichtsverguetung berechtigt den Musiklehrer
zur fristlosen Kündigung des Vertrags; Zahlungsansprueche werden hierdurch nicht berührt. Der
Musiklehrer ist berechtigt, die vorstehend vereinbarte Jahresverguetung sowie den Stundensatz
jährlich um 5% zu erhöhen, erstmals jedoch nach Ablauf eines Kalenderjahres vom Unterrichtsbeginn
an, danach jeweils nach Ablauf eines weiteren Kalenderjahres.
Soweit der Musikschueler die Erhöhung des Honorars nicht akzeptiert, besteht Kuendigungsberechtigung.
Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief vor Ablauf eines Unterrichtshalbjahres auszusprechen
und wird, sofern nicht vor Ablauf des dritten Monats des ersten Vertragshalbjahres der Fortsetzung
des Vertrags widersprochen wird, mit Ablauf von drei Monaten, die auf das Ende des Monats folgen,
in dem die Kündigung ausgesprochen wird, wirksam.
Soweit die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Vertragshalbjahres wirksam wird, ist der
Musikschueler verpflichtet, für den in das zweite Jahr nach Vertragsbeginn fallenden Zeitraum
geleisteten Unterricht die erhöhte Vergütung zu zahlen.
Sofern der Vertrag nicht gekündigt wird verlängert er sich jeweils um weitere sechs Monate.
2.
Der Musikschueler ist zur Entgeltzahlung auch dann verpflichtet, wenn er am Unterricht nicht teilnimmt
bzw. teilgenommen hat. Dies gilt auch für den Fall einer Erkrankung des Musikschuelers. Sofern die
Erkrankung auf einen Unterrichtstag beschränkt bleibt, verpflichtet sich der Musiklehrer, den
versäumten Unterricht nachzuholen; hierbei ist der Musiklehrer nur verpflichtet, zwei alternative
Nachholtermine zu benennen. Soweit der Musikschueler keinen dieser Ersatztermine beansprucht,
entfällt die Leistungspflicht des Musiklehrers, nicht jedoch der Zahlungsanspruch.
Wenn der Musikschueler ein ärztliches Attest vorlegt, ausweislich dessen ein Ende der Erkrankung
nicht absehbar ist, wird der Vertrag für die Dauer der Erkrankung
ausgesetzt und verlängert sich nach Genesung um den Aussetzungszeitraum. Der Musikschueler ist
in einem solchen Fall verpflichtet, für die Dauer von zwei Monaten ab Erkrankung das Entgelt
fortzuzahlen, wobei diese Zahlung auf nach Genesung fällig werdende Vergütungen angerechnet
wird. Alternativ hat der Musikschueler bei ärztlich attestierter unabsehbar langer Krankheitsdauer
das Recht, den Vertrag zu kündigen, jedoch mit der Maßgabe, dass er zur Zahlung der Vergütung
trotz solcher außerordentlicher Kündigung für die Dauer von zwei Monaten ab Erkrankung
verpflichtet bleibt.
3.
Soweit der Musiklehrer verhindert ist, den Unterricht zum vereinbarten Zeitpunkt zu erteilen
verpflichtet er sich, den Unterricht zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt nachzuholen oder
die Vergütung pro rata zu erstatten.
4.
Der Unterricht findet ganzjährig statt; alle Tage, die in die hessischen Schulferien fallen
oder gesetzliche Feiertage sind, bleiben unterrichtsfrei, ohne dass dies die Verpflichtung zur
Zahlung der Vergütung berührt, nachdem der durch die Schulferien bedingte Unterrichtsausfall
bereits bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt ist.
5.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte dieser Vertrag
ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, gilt der Vertrag im Übrigen gleichwohl. Die
unwirksame oder nichtige Bestimmung ist alsdann durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlich Gewollten entspricht.
Gerichtsstand ist Wetzlar.
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